09.2026
Doppelstöckige Personengesellschaften: BFH klärt die Gewerbesteuer beim Anteilsverkauf
Beim Verkauf eines Anteils an einer doppelstöckigen Personengesellschaft kann der Veräußerungsgewinn auch insoweit auf Ebene der Obergesellschaft gewerbesteuerlich erfasst werden, wie er wirtschaftlich auf stille Reserven der Untergesellschaft entfällt. Der Bundesfinanzhof hat dies mit Urteilen vom 8. Mai 2025 (IV R 40/22 und IV R 9/23) bestätigt. Für die Transaktionsplanung ist deshalb entscheidend, auf welcher Beteiligungsebene der Verkauf stattfindet und ob § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auf den Veräußerungsgewinn Anwendung findet.
Doppelstöckige Personengesellschaften sind im Mittelstand, bei Familienunternehmen und in Beteiligungsstrukturen weit verbreitet. Eine Personengesellschaft, die als Obergesellschaft bezeichnet wird, hält dabei selbst einen Mitunternehmeranteil an einer weiteren Personengesellschaft. Verkauft ein Gesellschafter seinen Anteil an der Obergesellschaft, stellt sich für die Gewerbesteuer die Frage, ob der Gewinn einheitlich auf dieser Ebene zu erfassen ist oder teilweise der Untergesellschaft zugerechnet werden kann.
Die steuerliche Zuordnung des Veräußerungsgewinns wirkt sich auf die Gewerbesteuerbelastung aus, wenn auf Ebene der Untergesellschaft stille Reserven oder gewerbesteuerliche Verlustvorträge vorhanden sind. Stille Reserven können etwa entstehen, wenn Grundstücke oder andere Wirtschaftsgüter seit ihrem Erwerb an Wert gewonnen haben. Würde der darauf entfallende Teil des Veräußerungsgewinns der Untergesellschaft zugerechnet, ergäbe sich ein anderes steuerliches Ergebnis als bei der vollständigen Erfassung auf Ebene der Obergesellschaft.
Der BFH hat eine solche Aufteilung für den von § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG erfassten Verkauf eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft abgelehnt. Nach seinem Urteil IV R 40/22 liegt ein einheitlicher Veräußerungsvorgang auf Ebene der Obergesellschaft vor. Daran ändert sich nichts, wenn ein Teil des wirtschaftlichen Mehrwerts aus Beteiligungen an Unterpersonengesellschaften stammt. Die dort entstandenen stillen Reserven werden für diesen Zweck nicht aus dem Veräußerungsgewinn herausgelöst.
Vorschrift verhindert bei laufenden Beteiligungserträgen grundsätzlich die Doppelerfassung bei der Gewerbesteuer
Hinter dieser Beurteilung steht die steuerliche Behandlung von Mitunternehmeranteilen. Die Beteiligung der Obergesellschaft an der Untergesellschaft wird nach der sogenannten Spiegelbildmethode abgebildet. Veränderungen im Betriebsvermögen der Untergesellschaft wirken sich damit auf den steuerlichen Wert der Beteiligung bei der Obergesellschaft aus. Werden beim Verkauf des Anteils an der Obergesellschaft solche Werte realisiert, bleibt der Vorgang nach Auffassung des BFH auf der oberen Ebene.
Eine gewerbesteuerliche Erfassung des entsprechenden Gewinnanteils bei der Untergesellschaft findet daher nicht statt. Der BFH lehnt die in der Fachsprache als „Durchstockung“ bezeichnete Aufteilung ausdrücklich ab. Gewerbesteuerliche Verlustvorträge einer Untergesellschaft können den auf Ebene der Obergesellschaft entstandenen Veräußerungsgewinn deshalb nicht mindern. Ob auf Ebene der Obergesellschaft eigene Gewerbeverluste genutzt werden können, richtet sich gesondert nach den Voraussetzungen des § 10a GewStG. Auch die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG hilft bei dieser Konstellation nicht. Die Vorschrift verhindert bei laufenden Beteiligungserträgen grundsätzlich, dass Gewinnanteile aus einer Unterpersonengesellschaft bei der Obergesellschaft nochmals mit Gewerbesteuer belastet werden. Der Gewinn aus dem Verkauf eines Anteils an der Obergesellschaft ist nach der BFH-Rechtsprechung jedoch ein eigener Veräußerungsgewinn dieser Gesellschaft. Er wird deshalb nicht teilweise als kürzbarer Gewinnanteil aus der Untergesellschaft behandelt.
Mehrstufige Beteiligungen müssen gewerbesteuerlich anhand der konkreten Mitunternehmerstellung geprüft werden
Die Urteile dürfen allerdings nicht dahin verstanden werden, dass jeder Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft zwingend Gewerbesteuer auslöst. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nimmt den Veräußerungsgewinn nur insoweit in den Gewerbeertrag auf, wie er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. Veräußert eine natürliche Person ihren unmittelbar gehaltenen Anteil an der Oberpersonengesellschaft, muss daher geprüft werden, ob und in welchem Umfang diese gesetzliche Ausnahme eingreift. Hier kann die Entscheidung des BFH vorteilhaft sein. Bei Kapitalgesellschaften oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen kann die Beurteilung anders ausfallen. Gerade diese Einschränkung ist für die Beratung wichtig. Die Aussage, ein Verkauf auf Ebene der Obergesellschaft führe stets zu Gewerbesteuer auf den gesamten Veräußerungsgewinn, wäre zu weit. Zunächst ist festzustellen, wer den Anteil veräußert und wie die Beteiligungskette aufgebaut ist. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher Teil des Gewinns nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehen ist.
Das zweite Urteil vom 8. Mai 2025, IV R 9/23, bestätigt die wesentlichen Grundsätze. Auch dort lehnte der BFH eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf die stillen Reserven verschiedener Beteiligungsebenen ab. Die Entscheidung betraf daneben Besonderheiten einer atypisch stillen Beteiligung, weshalb ihre weiteren Aussagen nicht ohne Prüfung auf jede doppelstöckige Struktur übertragen werden können. Für die Kernfrage der Zurechnung stimmen beide Urteile überein. Bereits im Urteil vom 21. November 2024 (IV R 26/22) hatte der BFH eine verwandte Konstellation behandelt. An einem Kommanditanteil bestand eine atypische Unterbeteiligung, durch die eine weitere Mitunternehmerschaft entstanden war. Der BFH bezog den Veräußerungsgewinn des Hauptbeteiligten vollständig in den Anwendungsbereich des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ein und erfasste dabei auch den auf den Unterbeteiligten entfallenden Anteil. Die Entscheidung verdeutlicht, dass mehrstufige Beteiligungen gewerbesteuerlich anhand der konkreten Mitunternehmerstellung geprüft werden müssen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen historisch entstandene Gewerbeverluste
Für geplante Unternehmensverkäufe folgt daraus, dass die Beteiligungsstruktur vor Beginn des Verkaufsprozesses steuerlich analysiert werden sollte. Dabei kommt es besonders darauf an, welcher Rechtsträger verkauft wird, wer als Verkäufer auftritt und auf welcher Ebene stille Reserven oder gewerbesteuerliche Verlustvorträge vorhanden sind. Eine konsolidierte Betrachtung der Unternehmensgruppe reicht hierfür nicht aus, weil die Gewerbesteuer an die einzelnen Unternehmen und ihre jeweiligen Besteuerungsmerkmale anknüpft. Bei einer doppelstöckigen Struktur kann ein Verkauf des Anteils an der Obergesellschaft steuerlich anders wirken als eine Veräußerung eines Anteils an der Untergesellschaft. Eine Änderung der Transaktionsstruktur allein aus steuerlichen Gründen ist jedoch regelmäßig mit weiteren Folgen verbunden. Kaufgegenstand und zivilrechtliche Umsetzung können sich verändern, außerdem können ertragsteuerliche Folgen außerhalb der Gewerbesteuer entstehen. Solche Varianten müssen deshalb vollständig durchgerechnet werden, bevor sie in Kaufpreisverhandlungen einfließen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen historisch entstandene Gewerbeverluste. Verlustvorträge einer Untergesellschaft haben für den Veräußerungsgewinn auf Ebene der Obergesellschaft nach den Urteilen vom 8. Mai 2025 keine Entlastungswirkung, soweit der Gewinn dort nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG erfasst wird. Wer einen erwarteten Nettoerlös berechnet, sollte diesen Umstand bereits in der Steuerplanung berücksichtigen. Andernfalls kann die tatsächliche Gewerbesteuer deutlich von einer Kalkulation abweichen, die Verluste innerhalb der Gruppe pauschal miteinander verrechnet. Für die Bewertung einer Transaktion ist zudem zwischen dem wirtschaftlichen Ursprung einer Wertsteigerung und ihrer steuerlichen Zurechnung zu unterscheiden. Ein höherer Unternehmenswert kann im Wesentlichen auf einem Grundstück oder einer Beteiligung der Untergesellschaft beruhen. Steuerlich folgt daraus nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung noch keine anteilige Verlagerung des Veräußerungsgewinns auf diese Gesellschaft. Der Verkaufsgegenstand auf der oberen Ebene bestimmt vielmehr den Ausgangspunkt der gewerbesteuerlichen Beurteilung.
Unternehmer und Familiengesellschafter sollten doppelstöckige Personengesellschaften daher bereits vor einem geplanten Verkauf auf ihre steuerliche Struktur untersuchen. Dabei müssen die Beteiligungsquoten und vorhandenen Verlustvorträge verlässlich ermittelt werden; ebenso ist die Person des Veräußerers einzubeziehen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich die Gewerbesteuerbelastung des beabsichtigten Verkaufs realistisch berechnen und mit möglichen Alternativen vergleichen.
Die WWS-Gruppe begleitet Gesellschafter und Unternehmen bei der steuerlichen Vorbereitung von Unternehmenstransaktionen und bei der Prüfung mehrstufiger Personengesellschaftsstrukturen. Die Urteile des BFH vom 8. Mai 2025 schaffen für die Zurechnung von Veräußerungsgewinnen wichtige Klarheit, ersetzen aber keine fallbezogene Prüfung. Gerade die Ausnahme für unmittelbar beteiligte natürliche Personen und die unterschiedlichen Folgen eines Verkaufs auf Ober- oder Unterebene können das steuerliche Ergebnis wesentlich verändern.
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