03.2020

Corona-Virus: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Kaum ein Thema beschäftigt Deutschland und die Welt aktuell so sehr wie das Corona-Virus. Das Wichtigste ist natürlich, aus Gründen der Weltgesundheit die Lage schnellstmöglich unter Kontrolle zu bringen. Aber auch die Wirtschaft muss weiter funktionieren, weshalb sich für Unternehmen zahlreiche Fragen stellen, insbesondere in arbeitsrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen gesammelt.

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Was sagt der Gesetzgeber zu Home-Office-Regelungen?

Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitgeber können aber Home-Office-Arbeit wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr anordnen, sofern die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten dafür gegeben sind.

Gerade jetzt, im Zusammenhang mit den Schul- und Kita-Schließungen, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, einvernehmliche Lösung zu finden. Home-Office-Arbeit, ebenso wie Überstundenabbau und Urlaub sollten in Betracht gezogen werden. Auch, wenn dem Arbeitnehmer, für den Fall, dass eine Betreuung der Kinder nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen dürfte, bedeutet dies nicht, dass zwingend vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten ist, insbesondere nicht für die gesamte Zeit der Schul- und Kita-Schließungen. Selbst, wenn die gesetzliche Regelung des § 616 BGB – sofern sie nicht ausgeschlossen wurde – unter Umständen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gewährt, ist diese in der Regel auf einige wenige Tage, in der Regel auf fünf Tage, begrenzt.

Können Mitarbeiter aus Angst vor Ansteckung einfach zu Hause bleiben, weil ein Kollege hustet?

Es existiert keine Rechtsgrundlage, die rechtfertigt, dass ein Arbeitnehmer eigeninitiativ zu Hause bleibt, weil im Büro möglicherweise eine höhere Ansteckungsgefahr besteht. Auch das Corona-Virus setzt das in Deutschland gültige Arbeitsrecht nicht außer Kraft. Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr wird dafür wohl nicht ausreichen.

Welche Pflichten treffen Unternehmen, wenn Mitarbeiter an COVID-19 erkrankt sind?

Sollte es in der Firma einen bestätigten Krankheitsfall geben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um Infektionen anderer Arbeitnehmer auszuschließen. Ebenso müssen das Gesundheitsamt informiert und umfangreiche Hygienemaßnahmen eingeleitet werden. Arbeitnehmer, die mit Erkrankten in Kontakt gekommen sind, sollten sich umgehend ärztlich untersuchen lassen und in häusliche Quarantäne begeben, bis das Untersuchungsergebnis feststeht. In dieser Zeit können sie sich vom Arbeitgeber freistellen lassen.

Müssen die Arbeitsentgelte weitergezahlt werden?

Das hängt vom konkreten Szenario ab. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber  weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, sie aber aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigen kann, mithin die fehlende Einsatzmöglichkeit in der Sphäre des Arbeitgebers liegt. Das gilt beispielsweise, wenn es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, in deren Folge Unternehmen die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen müssen. Arbeitnehmer, die aufgrund eines Infektionsverdachts einem behördlich angeordneten Beschäftigungsverbot unterliegen, haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Jedoch steht ihnen eine Entschädigungsleistung gemäß Infektionsschutzgesetz zu, die sich nach der Höhe des Krankengeldanspruchs richtet. Wer aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen (unbelasteten) Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Können Unternehmen Kurzarbeit anordnen?

Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden und wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Am Freitag den13. März 2020 wurde das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ beschlossen, womit die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelockert wurden. Unter anderem reicht es danach bereits aus, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. 

Wie werden Unternehmen wirtschaftlich unterstützt?

Die Bundesregierung will den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen mit unbegrenzten Kreditprogrammen helfen. Über einen drastisch erhöhten Garantierahmen bei der Staatsbank KfW können bis zu 500 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden. Unternehmen, Selbstständige und Freiberuflicher können diese über Banken und Sparkassen beantragen, die KfW-Kredite anbieten. Für die gewerblichen Kredite hat die KfW eine Info-Hotline eingerichtet: 0800 5399001. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Ausbreitung des Corona-Virus bieten auch die Finanzämter verschiedene steuerliche Hilfsangebote an. Zu den Hilfsmaßnahmen zählen:

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer auf Antrag
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Ihre steuerlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Berater der WWS-Gruppe stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre individuellen Fragen zu klären und gegebenenfalls die nächsten konkreten Schritte zu besprechen.

Portrait & Vita
Rebekka De Conno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 02166 971-128
Fax: 02166 971-173
E-Mail: rdeconno@wws-mg.de

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