11.2020
Bundesregierung weitet Corona-Hilfen aus
Novemberhilfe
Im Mittelpunkt steht die sogenannte Novemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe. Diese richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind, vor allem aber Restaurants, Gaststätten und Hotels.
Für die Novemberhilfe antragsberechtigt sind Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Ebenso antragsberechtigt sind Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer Schließungsan-ordnung betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewer-bes gehindert sind. Dazu zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzie-len. Genauso antragsberechtigt sind mittelbar betroffene Unternehmen. Mittelbar betroffen sind Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leis-tungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.
Den antragsberechtigten Unternehmen sollen mittels der Novemberhilfe 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes von November 2019 als Zuschuss gewährt wer-den. Unternehmen oder auch Soloselbstständige, die im Vergleichszeitraum November 2019 keine Umsätze erzielt haben, haben alternativ das Recht, den durchschnittlichen Wo-chenumsatz des gesamten Jahres 2019 zugrunde zu legen. Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen haben, können als Vergleichszeitraum den durchschnittlichen Wochenumsatz vom Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochen-umsatz seit ihrer Gründung wählen. Bereits zuvor in Anspruch genommene gleichartige Leistungen, wie die Überbrückungshilfe I, werden auf die Novemberhilfe angerechnet.
Sofern von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Gastronomen im November 2020 Au-ßerhausverkäufe durchführen, sollen die dabei erzielten Umsätze den Unternehmen mög-lichst erhalten bleiben. Daher werden Umsätze, die trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht auf die Novemberhilfe angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsät-zen eine entsprechende Anrechnung auf die Hilfe.
Eine Beantragung der Novemberhilfen soll ab dem 25. November möglich sein.
Überbrückungshilfe II
Des Weiteren hat die Bundesregierung die Verlängerung der Überbrückungshilfe I mittels der Überbrückungshilfe II beschlossen. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein bran-chenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020).
Dabei wurden die Voraussetzungen für die Antragsberechtigten der Überbrückungshilfe II im Gegensatz zur Überbrückungshilfe I abgeschwächt. So wurde die Höhe des erforderlichen Umsatzeinbruchs zur Inanspruchnahme der Hilfen auf 50 (zwei zusammenhängende Mona-te im Zeitraum April bis August 2020) bzw. 30 Prozent (gesamter Zeitraum April bis August 2020) abgesenkt. Des Weiteren ist die Anzahl der Beschäftigten bei der zweiten Phase der Überbrückungshilfe ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist eine maximale Förderung von bis zu 50.000 Euro pro Monat möglich. Zudem wurden der prozentuale Anteil der Fixkostenerstattung sowie der Personal-kostenpauschale erhöht.
Das Programm wird für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inha-ber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt, welche ebenso in die Verlängerung geht. Antragsberechtigte erhalten eine zusätzliche Förderung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal vier Monate für den Zeitraum September bis Dezember 2020 aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.
Anträge zur Überbrückungshilfe II können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.
Neustarthilfe (in Planung)
Vornehmlich an Soloselbstständige, die von den bestehenden Hilfen nicht oder nur sehr ein-geschränkt profitieren konnten, soll sich die Neustarthilfe wenden. Dies sind vor allem Solo-selbstständige aus der Kultur- und Veranstaltungsbranche.
Ein finaler Beschluss über die Neustarthilfe steht jedoch noch aus.
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