08.2024

Vermietung und Steuerrecht: Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Werbungskosten

Die Vermietung von Wohnraum stellt in Deutschland nicht nur eine wichtige Einkommensquelle dar, sondern ist auch eng mit verschiedenen steuerlichen und rechtlichen Regelungen verbunden. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und die Einhaltung bestimmter Grenzen und Bedingungen bei der Vermietung, insbesondere an Angehörige oder zu vergünstigten Konditionen.

Für Vermieter sind steuerliche Angelegenheiten von großer Bedeutung, da sie die Rentabilität ihrer Immobilieninvestitionen maßgeblich beeinflussen können. Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten spielt dabei eine zentrale Rolle. Werbungskosten umfassen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinnahmen stehen, wie etwa Instandhaltungskosten, Finanzierungskosten und Betriebskosten. Durch die korrekte steuerliche Berücksichtigung dieser Ausgaben können Vermieter ihre steuerliche Belastung senken und somit die Netto-Rendite ihrer Immobilieninvestitionen erheblich steigern. Dies macht es für Vermieter essentiell, sich mit den relevanten steuerlichen und rechtlichen Regelungen vertraut zu machen und diese bei der Verwaltung ihrer Mietobjekte zu berücksichtigen.

Verbilligte Vermietung von Wohnraum an Angehörige gängige Praxis

Dazu gehört beispielsweise, sich über die verbilligte Überlassung einer Wohnung Gedanken zu machen. Die verbilligte Vermietung von Wohnraum an Angehörige oder andere Personen zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis ist eine gängige Praxis. Allerdings müssen Vermieter dabei bestimmte steuerliche Regelungen beachten, um den vollen Werbungskostenabzug geltend machen zu können. Eine zentrale Regel ist die Einhaltung der sogenannten Entgeltlichkeitsgrenze. Diese Grenze ist im Einkommensteuergesetz (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG) definiert und besagt, dass die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betragen muss, um die Werbungskosten in voller Höhe abzuziehen. Diese Regelung gilt sowohl für die Kaltmiete als auch für die umlagefähigen Betriebskosten, die zusammen die Warmmiete bilden.

Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Werbungskosten

Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei der Vermietung umfasst alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinnahmen stehen. Dazu gehören unter anderem:

  • Instandhaltungs- und Reparaturkosten: Aufwendungen zur Erhaltung der Immobilie sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.
  • Finanzierungskosten: Zinsen für Kredite, die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommen wurden, können ebenfalls geltend gemacht werden.
  • Betriebskosten: Kosten für Wasser, Heizung, Müllabfuhr und andere Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden, können als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Abschreibungen: Der Wertverlust der Immobilie kann über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden.

Besondere Anforderungen bei Vermietung an Angehörige

Bei der Vermietung an nahe Angehörige, wie Kinder, Eltern oder Geschwister, ist es besonders wichtig, dass der Mietvertrag wie unter Fremden üblich abgeschlossen und durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass alle Vertragsbedingungen, einschließlich der Höhe der Miete, der Zahlungstermine und der Nebenkostenabrechnung, klar definiert und eingehalten werden müssen. Wird dies nicht beachtet, kann das Finanzamt das Mietverhältnis als nicht fremdüblich einstufen und die Werbungskostenkürzung vornehmen. Ein Beispiel veranschaulicht die steuerlichen Auswirkungen: Vermietet ein Vermieter eine Wohnung an seine Tochter für eine monatliche Miete von 500 Euro, während die ortsübliche Miete 700 Euro beträgt, so liegt die Miete über der 66-Prozent-Grenze. In diesem Fall kann der Vermieter die Werbungskosten in voller Höhe abziehen. Beträgt die Miete jedoch nur 280 Euro, also 40 Prozent der ortsüblichen Miete, erkennt das Finanzamt lediglich anteilige Werbungskosten an, entsprechend dem Verhältnis der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete.

Wird die Miete auf weniger als 66 Prozent, aber mehr als 50 Prozent der ortsüblichen Miete festgelegt, so kann der volle Werbungskostenabzug unter der Bedingung einer positiven Totalüberschussprognose gewährt werden. Diese Prognose muss zeigen, dass über die gesamte Vermietungsdauer ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten ist. Liegt die Miete unter 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, betrachtet das Finanzamt die Vermietung generell als teilentgeltlich, was eine anteilige Kürzung der Werbungskosten zur Folge hat.

Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Mietverhältnisse

Es ist ratsam, bestehende Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Änderungen in den Marktbedingungen, rechtliche Anpassungen und persönliche Umstände können eine Neubewertung der Mietkonditionen erforderlich machen. Eine rechtzeitige Anpassung der Miete kann dabei helfen, den vollen Abzug der Werbungskosten zu erhalten und unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden. Die Vermietung von Wohnraum in Deutschland ist mit einer Vielzahl von steuerlichen und rechtlichen Anforderungen verbunden. Insbesondere bei der verbilligten Überlassung von Wohnungen an Angehörige müssen Vermieter darauf achten, dass die Mietverträge den fremdüblichen Bedingungen entsprechen und die Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten wird.

Durch eine sorgfältige Planung und regelmäßige Überprüfung der Mietverhältnisse können Vermieter sicherstellen, dass sie die steuerlichen Vorteile der Werbungskosten in vollem Umfang nutzen und gleichzeitig rechtliche Risiken minimieren. Dies erleichtert die Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt und hilft, Streitigkeiten zu vermeiden. Die Expert:innen für Steuerrecht der WWS-Gruppe stehen für solche Fragen jederzeit zur Verfügung und unterstützen bei sämtlichen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Sebastian Loosen
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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