06.2020
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Rechnungslegung
Die Corona-Krise hat weitreichende Konsequenzen für die Menschen auf der ganzen Welt. Nicht nur die gesundheitlichen Folgen und damit verbundene Einschränkungen sind einschneidend, auch die Auswirkungen auf Volkswirtschaften und Unternehmen. Zudem entstehen zahlreiche Spezialfragen in der betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Führung von Unternehmen. Dazu zählen unter anderem auch die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechnungslegung nach Handelsgesetzbuch (HGB).
Wertaufhellung oder Wertbegründung?
Fraglich ist zunächst, ob die bilanziellen Konsequenzen bei Ansatz und Bewertung aufgrund der Corona-Krise bereits für die zum 31. Dezember 2019 aufzustellenden Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind oder erst für die folgenden Perioden. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist, ob die Ursachen der Ausbreitung und der resultierenden wirtschaftlichen Folgen bereits vor dem Stichtag angelegt waren, aber erst zwischen Abschlussstichtag und der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses bekannt geworden sind. In diesem Fall sind die bilanziellen Konsequenzen zum 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen (wertaufhellend). Da jedoch die sprunghafte Ausbreitung der Infektion erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist (also nach dem Bilanzstichtag), ist regelmäßig davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen als wertbegründend einzustufen sind und somit erst für nachfolgende Abschlussstichtage (nach dem 31. Dezember 2019) zu berücksichtigen sind.
Fortführungsprinzip
Unabhängig von der Frage der Wertaufhellung oder Wertbegründung ist, ob die Fortführung der Unternehmenstätigkeit zugesichert werden kann. Nach dem Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit wird der Abschluss unter der Annahme aufgestellt, dass das Unternehmen für die absehbare Zukunft seine Geschäftstätigkeit fortführt. Das Fortführungsprinzip (Going-Concern-Prämisse) stellt den Regelfall der Aufstellung des Jahresabschlusses dar. Die Corona-Krise hat auch direkten Einfluss auf die Einschätzung, ob Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegen. Sollte die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht mehr zugesichert werden können, sind die Wertansätze in der Bilanz zu überdenken. Eine negative Fortführungsprognose hat ebenfalls Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.
Anhang
Auch wenn eine Einstufung als wertbegründendes Ereignis vorgenommen wird, ist im Anhang hierüber zu berichten, wenn ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ vorliegt. Solch ein Vorgang liegt vor, wenn die Auswirkungen geeignet sind, das Bild, das der Abschluss vermittelt, so zu beeinflussen, dass ohne diese Nachtragsberichterstattung die Entwicklung von den Adressaten als wesentlich anders beurteilt werden würde. Die Corona-Krise ist grundsätzlich als ein „Vorgang besonderer Bedeutung“ einzustufen, weil die wirtschaftlichen Folgen weitreichend und noch lange nicht in ihrer Ausprägung absehbar sind. Bei Unternehmen, die keinen Anhang aufstellen (beispielsweise Kleinstkapitalgesellschaften) haben bei Zweifel im Rahmen der Fortführungsprognose einen Hinweis unter der Bilanz aufzunehmen.
Lagebericht
Die Entwicklungen rund um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sollten sich zumindest in den Risikoberichten niederschlagen. Eine Berichtspflicht besteht grundsätzlich, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens vermittelt wird. Insbesondere ist auf bestandsgefährdende Risiken einzugehen. Die Risiken sind individuell für jedes Unternehmen zu bewerten. Im Prognosebericht hat eine Berücksichtigung dahingehend zu erfolgen, wenn geänderte Erwartungen des Managements zu den prognostizierten Leistungsindikatoren bestehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich Änderungen bei prognostizierten Umsätzen oder Gewinnen ergeben. Trotz erhöhter Unsicherheit ist ein Verzicht auf die Prognoseberichterstattung unzulässig.
Da die weitere Entwicklung der Krise auf Unternehmen nicht absehbar ist, muss eine laufende Überprüfung der Informationen durch die Unternehmensleitung erfolgen. Zu beachten ist, dass jedes Unternehmen durch die Corona-Krise anders beeinflusst wird und sich diese Faktoren somit anders in der Rechnungslegung niederschlagen.
Auf dem neuesten Stand
Unsere Mitarbeiter befassen sich für unsere Mandanten laufend mit aktuellen Themen aus
Wirtschaftsprüfung ›
Unsere Wirtschaftsprüfer prüfen auch Ihren Jahresabschluss, implementieren Risikofrüherkennungs- und Kontrollsysteme, achten auf Compliance Regeln und haben aktuelle Entscheidungen fest im Blick.
Steuerberatung ›
Unsere Steuerberater informieren unsere Mandanten laufend über steuerrelevante Neuigkeiten: neue Unterstützungsangebote, geänderte Antragsfristen, außergewöhnliche Gestaltungsmöglichkeiten u. v. m.
Rechtsberatung ›
Welche Entscheidungen haben welche Auswirkungen auf Ihr Geschäft? Unsere Rechtsberatung informiert unsere Mandanten laufend über Änderungen in verschiedenen für sie relevanten Rechtsgebieten.