03.2024
Änderungen bei der steuerlichen Außenprüfung ab 2025
Die EU-Steuertransparenzvorschriften DAC7 sehen verschiedene Verpflichtungen für Anbieter digitaler Plattformen vor – und auch die Beschleunigung von Außenprüfungen in Deutschland. Das soll die Effizienz und Effektivität der steuerlichen Überprüfungen erhöhen.
Das DAC 7-Umsetzungsgesetz, auch bekannt als die siebte Änderungsrichtlinie der EU zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (DAC 7), zielt darauf ab, die Transparenz und die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu verbessern. DAC 7 führt unter anderem eine Meldepflicht für Betreiber von digitalen Plattformen ein. Dies umfasst Plattformen, die Vermittlungsdienste für den Verkauf von Waren, die Bereitstellung von Dienstleistungen oder die Vermietung von Immobilien und Transportmitteln anbieten. Plattformbetreiber sind verpflichtet, bestimmte Informationen über die Verkäufer (beispielsweise Identität, Anzahl der Verkäufe, erhaltenes Entgelt) zu erfassen und an die zuständigen Steuerbehörden weiterzuleiten. Die Hauptzielsetzung des DAC 7 ist es, eine höhere Transparenz in der digitalen Wirtschaft zu schaffen und die Besteuerung von Einkommen zu gewährleisten, das über digitale Plattformen generiert wird. Zudem fördert das Umsetzungsgesetz die internationale Zusammenarbeit durch den Austausch von Informationen zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten, um Steuervermeidung und -hinterziehung effektiver zu bekämpfen.
Die Beschleunigung von Außenprüfungen in Deutschland unter dem DAC 7-Umsetzungsgesetz stellt eine besondere Maßnahme dar, die darauf abzielt, die Effizienz und Effektivität der steuerlichen Überprüfungen zu erhöhen. Diese Maßnahme ist besonders relevant im Kontext der digitalen Wirtschaft und der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen für kommerzielle Aktivitäten. Durch das DAC 7-Umsetzungsgesetz erhalten die Steuerbehörden schnelleren Zugriff auf relevante Daten. Dies ermöglicht eine zügigere Bearbeitung und Analyse der steuerrelevanten Informationen.
Außenprüfungen sollen früher begonnen und abgeschlossen werden
In dem Zuge hat der Gesetzgeber somit Änderungen des steuerlichen Verfahrensrechts im Zusammenhang mit der Außenprüfung (Betriebsprüfung) beschlossen. Diese Änderungen werden auf nach dem 31. Dezember 2024 entstehende Steuern und nach diesem Zeitpunkt angeordnete Außenprüfungen Anwendung finden. Außenprüfungen sollen früher begonnen und abgeschlossen werden, um aus einer langen Prüfungsdauer resultierende Belastungen für die Steuerpflichtigen zu reduzieren und um Steueraufkommen zeitnäher zu realisieren. Unter anderem kann die Finanzverwaltung im Rahmen der festgelegten Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen in einer Außenprüfung ein sogenanntes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen anordnen. Sind seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sechs Monate verstrichen und ist der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, obwohl die Finanzbehörde auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen hatte, kann die Finanzverwaltung ohne weitere Begründung die qualifizierte Mitwirkungspflicht verfügen. Das Mitwirkungsverlangen muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat seit seiner Bekanntgabe erfüllt werden.
Mitwirkungsverzögerungsgeld von maximal 11.250 Euro
Tritt eine Mitwirkungsverzögerung ein, weil der Steuerpflichtige keine ausreichende Mitwirkung innerhalb der Monatsfrist leistet, ohne dass er die Entschuldbarkeit der Verzögerung glaubhaft macht, wird gegen ihn zwingend ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt. Dieses ist der Höhe nach auf maximal 11.250 Euro begrenzt (75 Euro pro Tag für maximal 150 Tage). Das Finanzamt kann allerdings einen Zuschlag festsetzen, wenn zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige anderenfalls aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Dies ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem der von der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre einen Umsatzerlös von mindestens zwölf Millionen Euro erzielt hat oder er zu einem Konzern gehört, der in einem von der Außenprüfung umfassten Kalenderjahr konsolidierte Umsatzerlöse in Höhe von mindestens 120 Millionen Euro erzielt hat. Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt bis zu 25.000 Euro für jeden Tag der Mitwirkungsverzögerung und kann für höchstens 150 Kalendertage festgesetzt werden. Somit kann ein Zuschlag im Einzelfall bis zu 3,75 Millionen Euro betragen.
Frist zur Festsetzung der betreffenden Steuern wird verlängert
Der geänderte Verfahrensrahmen ab 2025 führt auch zu einer Hemmung des Eintritts der Festsetzungsverjährung durch die Außenprüfung, das heißt, dass sich die Frist zur Festsetzung der betreffenden Steuern verlängert (sogenannte Ablaufhemmung). Dies bedeutet, dass die Steuern nicht zum regulären Verjährungszeitpunkt verfallen, sondern auch nach Beendigung der Betriebsprüfung noch festgesetzt werden können. Bislang endete diese Verlängerung der Festsetzungsfrist spätestens mit dem Ablauf der in § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) angegebenen Fristen, beginnend ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die abschließende Besprechung der Prüfungsergebnisse stattfand. In der Praxis hatte die Finanzverwaltung dadurch bis zum Ende der normalerweise vierjährigen Festsetzungsfrist Zeit, die Ergebnisse der Prüfung auszuwerten und gegebenenfalls die Steuerfestsetzung anzupassen. Nach der neuen Fassung des § 171 Abs. 4 AO wird die Ablaufhemmung zukünftig grundsätzlich spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, enden. Dies führt dazu, dass für die Steuerpflichtigen der Zeitpunkt des Eintritts der Festsetzungsverjährung besser vorhersehbar wird, da sowohl der Startzeitpunkt als auch die Dauer der Ablaufhemmung klar definiert sind.
Die Steuerberaterinnen und Steuerberater der WWS-Gruppe unterstützen Unternehmen bei allen Herausforderungen rund um die steuerliche Außenprüfung.
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